Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins
Keine Haftung für Baustellenschilder
Ein Bauunternehmer haftet nicht mehr für ein von ihm aufgestelltes Warnschild, wenn der Unfallverursacher grob verkehrswidrig handelt - selbst wenn das Schild den Verkehr geringfügig beeinträchtigt.
Zwar müssen Bauunternehmer die von ihnen aufgestellten Warnschilder darauf überprüfen, dass sie nicht in den Verkehrsraum hineinragen oder den Straßenverkehr anderweitig beeinträchtigen. Die bei einer Versäumung dieser Pflichten entstehende Haftung tritt allerdings nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg nicht ein, wenn der Unfallverursacher grob verkehrswidrig gehandelt hat. Das Gericht wies die Klage eines Busfahrers gegen den Bauunternehmer zurück, nachdem der Fahrer mit unverringerter Geschwindigkeit auf das Schild zugefahren ist. Aufgrund eines überraschend auftauchenden anderen Verkehrsteilnehmers musste der Busfahrer nach rechts ausweichen und streifte das geringfügig in den Verkehrsraum hineinragende Schild.