Rechtsanwalt und Fachanwalt Mannheim

Fachanwalt Tisch Mannheim - Mitglied im AnwaltVerein

Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Mietrecht und Mediation
des Mannheimer Anwaltvereins

 

Rechtsanwalt Tisch Mannheim - Mitglied Deutscher Anwaltverein

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
des Deutschen Anwaltvereins




Führerscheinentzug bei Alkoholabhängigkeit

Bei einer Alkoholabhängigkeit droht der Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne dass der Betroffene in alkoholisiertem Zustand am Steuer erwischt wurde.

Der Führerschein kann auch schon dann entzogen werden, wenn der Fahrer nachweislich alkoholabhängig ist, wie das Verwaltungsgericht Mainz entschieden hat. Die Fahrerlaubnis ist nach dem Gesetz dann zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bereits durch eine Alkoholabhängigkeit als solche ist im Regelfall die mangelnde Fahreignung erwiesen, selbst wenn dem Betroffenen die Führung eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss nicht nachgewiesen werden kann (Aktenzeichen: 3 K 78/01.MZ).

Ferner gehöre Alkoholabhängigkeit nach wissenschaftlicher Erkenntnis zu den Krankheiten, die regelmäßig die Fahreignung ausschließen. Der damit verbundenen Gefahr für die Verkehrssicherheit ist unmittelbar zu begegnen. Abzuwarten, bis sich diese Gefahr verwirklicht hat, und erst dann die Fahrerlaubnis zu entziehen, wäre in diesem Fall leichtsinnig.

Im konkreten Fall klagte ein Führerscheininhaber gegen die - auf eine bei ihm festgestellte Alkoholabhängigkeit gestützte - Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass er seit über 36 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis und nachweislich noch niemals in alkoholisiertem Zustand am Steuer in Erscheinung getreten sei. Von daher könne ihm unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts nicht allein wegen Alkoholabhängigkeit die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dem Kläger war zuvor wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr eine Blutprobe entnommen worden. Der Blutalkoholwert zur Fahrzeit konnte aber nicht errechnet werden, da der Kläger später erneut Alkohol zu sich genommen hatte. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab.

 
[mmk]